Neugründung/Übernahme

Die eigene Praxis

Selbstständigkeit und Verantwortung

Irgendwann stellt sich wohl jeder Arzt einmal die Frage, ob er seinen Beruf nicht am besten als niedergelassener Arzt, in der eigenen Praxis, ausüben sollte. Die eigene Praxis erscheint den meisten Ärzten immer noch als die ideale berufliche Lebensperspektive. Eine Praxis bedeutet für einen Arzt, in eigener Verantwortung und in voller Selbstständigkeit die berufliche Erfüllung seines Lebens zu finden. Das medizinische Wissen, das heilberufliche Können und die therapeutischen Fähigkeiten lassen sich am besten in der eigenen Praxis umsetzen. Nicht nur dem Eid des Hippokrates ist er dann verpflichtet, sondern er trägt auch Verantwortung für sein „Wirtschaftsunternehmen Arztpraxis“.

Betriebswirtschaftliches Praxiskonzept

Der Arzt braucht ein Praxisgründungskonzept, das die Basis für den später zu verfolgenden Führungsstil der Praxis bildet.                                                                  Dieses setzt sich aus neun interdependenten Positionen zusammen, die zu beachten sind, wenn der wirtschaftliche Praxiserfolg gewährleistet sein soll.

Der Arzt muss sich in erster Linie Gedanken über folgende Dinge machen:

  • den patientenorientierten Praxisstandort und die Praxisräumlichkeiten
  • die strukturelle Zusammensetzung und Zahl der zukünftigen Patienten
  • die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Investitionen z.B. in medizinisch-technische Geräte
  • die laufzeitgerechte Finanzierung der Investitionsvorhaben
  • die Auswahl, den Einsatz und die Führung des Personals
  • die Rücklagenbildung, für spätere Steuerzahlungen
  • die Darlehenstilgung, d.h. die Rückführung der Fremdmittel, die für die selbstständige Berufsausübung in freier Praxis aufgenommen wurden
  • die ausreichende Vorsorgebildung (auch für die Familie) für Zeiten des Krankseins und des Alters
  • die Verwendung von liquiden Mitteln aus dem Praxisertrag für die private Lebensführung

Berater

Wegen der Vielzahl von Einzahlfragen lässt sich eine ordentlichePraxisübergabe/Praxisübernahme heute nicht mehr ohne kompetente Berater realisieren. Denn falsche Entscheidungen können zu unerheblichen Verlusten führen.

Für die juristisch einwandfreie schriftliche Vertragsabwicklung ist ein im Kassenarztrecht erfahrender Rechtsanwalt unerlässlich. Manche Verträge bedürfen auch der notariellen Beurkundung, insbesondere, wenn ein Praxisanteil erworben und die Praxis als Gemeinschaftspraxis fortgeführt wird. Wenn die Verträge die Übertragung von Grundstückseigentum zum Inhalt haben, ist in jedem Fall notarielle Beurkundung notwendig.

Gemeinsam statt allein – Gemeinschaftspraxis

„Kooperation“ sollte auch für Ärzte kein Fremdwort mehr sein!

Während andere freiberufliche Gruppen bereits frühzeitig die Vorteile der Zusammenarbeit für ihre Mandanten und sich zu nutzen wussten, gehen die Heilberufsangehörigen erst in den letzten Jahren diesen Weg. Auslöser sind hier neben dem Nutzen für die Patienten häufig auch wirtschaftliche Vorteile, die durch eine Kooperation erzielt werden können. Als erste Möglichkeit der Kooperation nutzen viele Ärzte bereits in den letzten Jahren verstärkt die tradierten Formen der Gemeinschaftspraxis, Ärzte-GmbH, Partnergesellschaften und ärztliches Job-Sharing.

In den letzten Jahren haben sich Kooperationsformen gebildet, die einen größeren Umfang haben. Seit 2004 –auch das Medizinische Versorgungszentrum. Durch die gesetzlich zugelassene Möglichkeit der fach- und sektorenübergreifenden Kooperation wird auch die integrierte Versorgung für viele Heilberufsangehörige eine interessante Option für Zusammenarbeit in einigen Leistungsbereichen.

Etablierte Formen der Kooperation

Eine Form der ärztlichen Kooperation ist die Gemeinschaftspraxis. Das bedeutet gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Die beiden Kooperationsärzte haben nicht nur dasselbe Personal, sondern nutzen auch die Geräte und Räume gemeinsam. Ihre Leistungen rechnen sie mit der KV/KZV unter einer einzigen gemeinsamen Abrechnungsnummer ab. Die Einnahmen fließen dann in einen gemeinsamen Topf, aus dem dann die Kosten für den Praxisbetrieb bezahlt werden. Unter einem gemeinsamen Stempel, Praxisschild und Briefkopf firmieren die Ärzte zusammen.

Eine weitere Kooperationsform ist die Praxisgemeinschaft. Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, Personal und apparativer und sonstiger Einrichtungen. Eine gemeinsame Abrechnung erfolgt nicht. Die Behandler müssen aufgrund dieser Differenzierung nicht derselben Fachgruppe angehören. Eine fachübergreifende Kooperation ist hier möglich.

Medizinisches Versorgungszentrum

Nachdem bislang die Zulassung für einen Vertragsarztsitz einer Person zugeordnet war, können in einem medizinischen Versorgungszentrum mehrere Vertragsärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig und gemeinsam zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Die Tätigkeit kann sowohl im Rahmen der Freiberuflichkeit als auch in einem Angestelltenverhältnis erfolgen.